Betriebsrat
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist das (auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes) gewählte Organ der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts. Die betriebliche Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften. In öffentlichen Betrieben und Verwaltungen kann ein Personalrat gewählt werden. Betriebe der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen sind ebenfalls vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen. Zur Mitwirkung der Arbeitnehmer ist hier aufgrund eigener Kirchengesetzgebung eine so genannte Mitarbeitervertretung berufen.
Rechtliche Grundlagen
Deutschland
Das Betriebsverfassungsgesetz von 1972 (BetrVG) regelt die Rechte des Betriebsrats. Eine Wahlordnung bestimmt die Einzelheiten der Betriebsratswahl en. Aus dem Kündigungsschutzgesetz (Rechte des Betriebsrats bei Entlassungen) oder dem Arbeitsgerichtsgesetz (Parteifähigkeit des Betriebsrates im Arbeitsgerichtsprozess) ergeben sich weitere Rechte des Betriebsrats.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Die Rechte des dort anstelle des Betriebsrates gewählten Personalrates regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder.
Österreich
Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz vom 14. Dezember 1973 trat am 16. Januar 1974 in Kraft. Es regelt die Befugnisse des Betriebsrats. Letzte Änderungen erfolgten im Jahr 2002.
Schweiz
In der Schweiz gibt es keine klassischen Betriebsräte (wie in Deutschland oder Österreich), sondern so genannte Arbeitnehmervertretungen mit deutlich weniger Kompetenzen.
Geschichte
Vorläufer des Betriebsrats war der von sozialliberalen Unternehmern freiwillig eingeführte Arbeiterausschuss. Gesetzliche Arbeiterausschüsse wurden in Deutschland erstmals in Betrieben des Bergbaus 1900 in Bayern und 1905 in Preußen eingeführt. Das während des Ersten Weltkriegs verabschiedete Vaterländische Hilfsdienstgesetz von 1916 sah die Einführung von ständigen Arbeiterausschüssen in allen für die Kriegswirtschaft wichtigen Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten vor. Diese hatten nur Beratungs- und Anhörungsrechte, konnten jedoch bei Nichtbeachtung ihrer Vorschläge einen paritätischen, mit einem neutralen Vorsitzenden besetzten Schlichtungsausschuss anrufen, dessen Spruch sich der Unternehmer unterwerfen musste. In der Revolution von 1919/1920 bildete sich eine Rätebewegung, als deren Folge die im Artikel 165 der Weimarer Verfassung kodifizierte dreistufige Rätesystem anzusehen ist, das 1. Betriebsarbeiterräte, 2. nach Wirtschaftsgebieten gegliederte Bezirksarbeiterräte und 3. einen Reichsarbeiterrat vorsah. Eine praktische Relevanz erhielt jedoch allein der mit dem am 4. Februar erlassenen Betriebsrätegesetz für alle Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten vorgeschriebene Betriebsrat.
Im Nationalsozialismus wurden durch das Arbeitsordnungsgesetz von 1934 alle betriebsrätlichen Aktivitäten verboten. Die Betriebsräte wurden durch so genannte Vertrauensräte abgelöst.
Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 der Alliierten vom 10. April 1946 wurden die Betriebsräte in Deutschland wieder gestattet. Das erste Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1952) wurde am 11. Oktober 1952 erlassen. Es stand in der Tradition des Betriebsrätegesetzes von 1920, dessen Grundgedanken weitgehend übernommen wurden. 1972 erfolgte nach einer kontrovers geführten gesellschaftlichen Diskussion eine grundlegend Novellierung des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1972). Am 28. Juli 2001 ist das reformierte Betriebsverfassungsgesetz in Kraft getreten. Hierbei wurden unter anderem die Arbeits- und Organisationsgrundlagen der Betriebsräte verbessert. Des Weiteren haben Verbesserungen stattgefunden zur Einführung des vereinfachten Wahlverfahrens, der "Gleichstellungsquote" (Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit, siehe Wahlordnung Betriebsverfassungsgesetz § 15), die Aufhebung der Trennung zwischen Arbeiter und Angestellten, die Absenkung der Freistellungsschwellen und den erheblichen Ausbau der Möglichkeiten des Betriebsrats, Arbeitsgruppen mit Arbeitnehmern zu bilden und Berater bei Betriebsänderungen einzuschalten.
Allgemeine Vorschriften
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet werden, von denen drei wählbar sein müssen. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn sind Arbeiter und Angestellte, die in dem Betrieb, im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit (sofern diese hauptsächlich für den Betrieb erfolgt) beschäftigt sind. Leitende Angestellte zählen jedoch nicht dazu.
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. In Konzernen können darüber hinaus Konzernbetriebsräte errichtet werden, die für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmung geregelt werden können, zuständig sind.
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammen.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne dass erst eine Wartezeit zurückgelegt werden müsste. Auch volljährige Auszubildende haben bei der Betriebsratswahl das (aktive und passive) Wahlrecht, weil sie insoweit auch als Arbeitnehmer gelten. Die Wahrnehmung des passiven Wahlrechts ist an eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im jeweiligen Betrieb geknüpft. Leiharbeiter haben das aktive Wahlrecht, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Leitende Angestellte besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht, es gibt für diese Gruppe eine eigene Vertretung, den Sprecherausschuss.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, oder über diesen Zeitraum in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb tätig waren und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Zuletzt haben die regelmäßigen Betriebsratswahlen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 stattgefunden. In Betrieben, die noch ohne Betriebsrat sind, kann jederzeit ein Betriebsrat gewählt werden.
Nach zwei Jahren ist ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um 50 % (mindestens aber um 50) zu- oder abgenommen hat.
Aufgaben und Rechte
Der Betriebsrat hat unterschiedliche Aufgaben und Rechte.
Allgemeine Aufgaben
Der Betriebsrat soll sich der Belange der Arbeitnehmer annehmen und Maßnahmen im Sinne der Arbeitnehmer beantragen und deren Anregungen aufgreifen. Er soll die Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern.
Er hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden, er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Besonders hat sich der Betriebsrat um benachteiligte Arbeitnehmer zu kümmern und die Eingliederung schwer behinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer zu fördern sowie die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf voranzutreiben.
Zu den allgemeinen Aufgaben gehört schließlich, die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen.
Informationsanspruch
siehe auch Hauptartikel: Informationsrechte des Betriebsrat s
Der Betriebsrat hat generell den Anspruch, durch den Arbeitgeber über sämtliche Umstände informiert zu werden, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zweckmäßig oder erforderlich ist.
Insbesondere ist er über die Personalplanung insgesamt, technische und organisatorische Veränderungen sowie über personelle Einzelmaßnahmen - wie Einstellung, Umgruppierung, Versetzung - und Kündigung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, sowie persönliche Daten der Arbeitnehmer haben der Betriebsrat und seine Mitglieder geheim zu halten. Von dieser Ausnahme abgesehen, kann der Betriebsrat seine Information an die Belegschaft weitergeben und öffentlich darüber diskutieren.
Beratungsanspruch
Hierbei muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur informieren, sondern sich mit ihm auch beraten – wie beim Bau technischer Einrichtungen, Änderung von Arbeitsabläufen, Förderung der Berufsausbildung, etc. Maßnahmen des Arbeitgebers in beratungspflichtigen Angelegenheiten werden nicht dadurch unwirksam, dass der Arbeitgeber das Beratungsrecht überhaupt beachtet hat oder nicht dem Rat des Betriebsrats gefolgt ist.
Bestellung und Abberufung
Bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern hat der Betriebsrat das in § 38 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren einzuhalten:das für eine Freistellung vorgesehene Betriebsratsmitglied muss einverstanden sein,
der Betriebsrat berät sich mit dem Arbeitgeber über den/die Kandidaten,
die Wahl ist grundsätzlich nach den Prinzipien der Verhältniswahl (Listenwahl) durchzuführen; es verhält sich anders bei
nur einem Wahlvorschlag (Mehrheitswahl),
nur einer Freistellung (Stimmenmehrheit),
bereits bei der Wahl der Freizustellenden sollte der Betriebsrat für den Fall der Erforderlichkeit einer Vertretung Ersatzfreistellungen wählen, die jedoch nicht automatisch, sondern nur bei konkret nachgewiesener Erforderlichkeit nachrücken,
der Arbeitgeber wird über das Ergebnis der Wahl informiert. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Person oder die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gilt:hält der Arbeitgeber eine beschlossene Freistellung hinsichtlich einer bestimmten Person für sachlich nicht vertretbar, so kann er binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses die Einigungsstelle anrufen (Ausschlussfrist!),
geht der Streit um die Anzahl der Freistellungen, so können der Betriebsrat oder der Arbeitgeber im Rahmen des Beschlussverfahrens das Arbeitsgericht anrufen. Das so gewählte Betriebsratsmitglied kann sein Einverständnis jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen widerrufen. Der Betriebsrat kann das freigestellte Betriebsratsmitglied aber auch abberufen. In welcher Weise das zu geschehen hat, richtet sich danach, wie das Mitglied gewählt wurde, § 38 Abs. 2 S. 8 i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG:
Der Betriebsrat hat unter Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.Unterscheide die Funktionsfähigkeit von der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats!Sind z. B. bei einem dreiköpfigen Betriebsrat die Ersatzmitglieder ausgeschieden und alle drei Betriebsratsmitglieder Opfer einer gerade grassierenden Grippewelle, ist der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig; sind zwei Mitglieder erkrankt oder im Urlaub, ist der Betriebsrat beschlussunfähig. In diesem Falle müsste der Arbeitgeber das verbleibende Betriebsratsmitglied zwar in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG zu einer Kündigung anhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG), der Betriebsrat könnte aber einer ordentlichen Kündigung nicht nach § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen, weil er nicht beschlussfähig ist und demgemäß einen Beschluss, der Kündigung zu widersprechen, nicht abfassen kann.
Betrifft die Gruppenvereinbarung Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung, so wirkt sie indes auch gemäß § 77 VI BetrVG nach. Dies folgt aus der generellen Verweisung auf § 77 BetrVG. Allerdings hat die Arbeitsgruppe auch im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung keine Möglichkeit, eine Vereinbarung zu erzwingen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Rahmen einer Einigung nicht bereit ist, § 28 a Abs. 2 S. 3 BetrVG:
„Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat die Beteiligungsrechte wahr“.
Es obliegt in den Fällen einer nicht zu erzielenden Einigung demgemäß dem Betriebsrat, gegebenenfalls die Einigungsstelle anzurufen.
Das ist aber auch der einzige Unterschied zwischen einer durch eine Arbeitsgruppe getroffenen Vereinbarung und einer Betriebsvereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beschlossen wurde. Die Kompetenzen der Arbeitsgruppe reichen weiter als die eines Betriebsausschusses oder eines (weiteren) Ausschusses des Betriebsrates. Denn diese Ausschüsse sind nicht befugt, Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Dies ist in rechtspolitischer und betriebspraktischer Hinsicht verfehlt, denn eine nicht durch Betriebsratswahl legitimierte „Laienschar“ kann weitreichendere Regelungen treffen als dies den ordentlich gewählten Vertretern in den Ausschüssen möglich ist.
Für die praktische Arbeit mit einer Arbeitsgruppe sei dem Betriebsrat daher folgendes mit auf den Weg gegeben:er sollte generell die Möglichkeit des Einsatzes einer Arbeitsgruppe in Betracht ziehen; insbesondere in den Fällen, in denen es im Betriebsrat selbst an Praxiskenntnis fehlt (Provisionsregelung Außendienst und im Betriebsrat ist kein Außendienstler), kann eine Arbeitsgruppe sinnvoll sein (daneben besteht die Möglichkeit gem. § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG, einen sachkundigen Arbeitnehmer als Auskunftsperson hinzuzuziehen),in der mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung sollte festgeschrieben werden, dass die Arbeitsgruppe erst nach vorheriger Beschlussfassung
Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 33 BetrVG. Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend ist und auch an der Beschlussfassung teilnimmt.
Beispiel:
Bei neun Mitgliedern müssen demnach mindestens fünf an der Beschlussfassung teilnehmen, damit der Betriebsrat beschlussfähig ist.